Ablassbrief

Ein Ablassbrief für die Kirche St. Nicolai in Oberndorf bei Arnstadt aus dem Jahre 1353

Erarbeitet und übersetzt von Rolf Walther

 

1. Die Kenntnis des Ablassbriefes in der Literatur

 

Dass für die romanische Kirche St.Nicolai in Oberndorf bei Arnstadt einst ein Ablassbrief am päpstlichen Stuhl ausgestellt worden war, ist nicht unbekannt. Bereits Pfarrer F. Apfelstedt gibt in: Bau- und Kunstdenkmäler des Fürstenthums Schwarzburg - Sonders-hausen, zweites Heft: Die Oberherrschaft, Sonders- hausen 1887, Reprint im Verlag G. & M. Donhof 1991 (künftig nur: Apfelstedt, Bau-und Kunstdenkmäler, 2), S.73 mit 1353 das Jahr und mit Avignon den Ort der Abfassung des Briefes an und nennt die Bedingungen, unter denen die Gläubigen in den Genusss des Ablasses kommen können. Auch neuere Arbeiten weisen auf die Existenz dieses Ablassbriefes hin.

 

Bei der Transkription der umfangreichen „Bemerkungen über die Kirche in Oberndorf“ des einstigen Pfarrers Samuel Heinrich Reißland, die meine Frau und ich vor einigen Jahren auf Bitten des Oberndorfer Pfarrers Kopitzsch begannen, stießen wir zunächst auf die Abschrift eines in Latein verfassten Ablassbriefes, die Pfarrer Reißland im Jahre 1757 aus den Schriftstücken seines Vaters und Amtsvorgängers mit folgenden Erklärungen angefertigt hatte: „Weilen in diesem Jahr auch einen raren Ablassbrief, oder nur noch einen Theil davon unter den Briefschaften meines seeligen Vaters funden, daraus man einigermaßen der Oberndorfer Kirche Zustand vor 400 Jahren mutmaßen kann, so will ich solchen, soweit ihn habe, denn es ist schade, daß er nicht gantz sein soll, hier abgeschrieben hersetzen mit allen Fehlern, wie er lateinisch lautet: ……“ Es folgt zunächst eine lateinische Überschrift, die von einem der Abschreiber stammt, deren Wortlaut ich unten erörtere. Wichtig ist nun eine Randbemerkung J.M.Reißlands, die lautet: „Nota: Es war aber, wie aus allen Umständen zu sehen ist, solcher (gemeint ist den Ablassbrief) nicht das Original, sondern nur eine Abschrift des Originals“.

 

Nach der Niederschrift des lateinischen Brieftextes in zwei Teilen fügt er schließlich hinzu:“ Hieran hanget (so heißt es in dem gefundenen Manuskript weiter) ein Pergamentbriefgen, darauf folgendes zu lesen: ……..:“ Nun folgt der lateinischen Text des Anhanges, dessen Bedeutung Reißland aber offensichtlich nicht erkannt hat.

 

Insgesamt freilich sind Sorgfalt und Qualität der Reißlandschen Abschrift hervorzuheben. Geringe Fehler, die er selber für möglich hält und die auch als über die Jahrhunderte von Abschrift zu Abschrift entstandene Schreibfehler erklärt werden können, lassen sich an Hand der lateinischen Satzkonstruktion, der Grammatik und des Kontextes leicht korrigieren.

 

Was mir jedoch bei der Bearbeitung des von Reißland als „Briefgen“ bezeichneten Anhanges sehr zu bedenken gab, ist das dort am Ende erscheinende Datum. Reißland schreibt: IX.Calend(is) Februariy anno Domini millesimo trecentesimo sexto, also im Jahre 1306 ! Wie der gesamte Inhalt dieses Anhangtextes zeigt, handelt es sich aber um nichts anderes als um die erzbischöfliche Bestätigung und Zustimmung zu dem im originalen Brief gewährten Ablass. Der Text der Ablassurkunde enthält denn auch ausdrücklich eine Vorbehaltsklausel für die Gewährung des Ablasses (Zeile 39 bzw.48), die übersetzt lautet: …..sofern nur der Wille und übereinstimmende Beschluss der Diözesanen hinzukommt.“

 

In seiner inhaltsreichen und bemerkenswerten Dissertation mit dem Haupttitel „Sammelindulgenzen“ hat jüngst Alexander Seibold u.a nachgewiesen, dass jede in der Kurie verfasste Ablassurkunde ihrer Bestätigung und Zustimmung durch den zuständigen Bischof und seinen Diözesanen bedurfte. Da wir für unseren Ablassbrief mit dem 2. Juni 1353 ein festes Datum, einen sogenannten „terminus, post quem“ (oder besser „ante quem non“) haben, müsste eine Bestätigung logischerweise später, also nach dem 2. Juni 1353 erfolgt sein. Und schließlich bezieht sich ja gerade der Inhalt des Anhanges gänzlich auf den Text des im Brief gewährten Ablasses. Also konnte, so muss man folgern, das von Reißland gegebene Datum 1306 nicht richtig sein.

 

 

2. Die erfolgreiche Suche nach der Originalurkunde

 

Zu diesem mehr formalen Verlangen, eine korrekte chronologische Einordnung zu finden, kamen aber wesentlich stärkere Beweggründe, nach dem Original zu suchen: die Überlegung und Fragestellung, warum gerade der St. Nicolai-Kirche in Oberndorf, einer relativ kleinen Kirche in einer kleinen Gemeinde, schon 1353 das Privileg eines an der Kurie ausgestellten bischöflichen Ablasses zuteil geworden ist. Ist es etwa von Bedeutung, dass die Kurie, an der sich die unterzeichnenden Bischöfe befanden, damals in Avignon statt in Rom residierte? Besaß etwa das Geschlecht der Käfernburg-Schwarzburger, „das zu einem der mächtigsten Grafengeschlechter Thüringens im Mittelalter zählte“, besonders gute Beziehungen zum päpstlichen Hof in Avignon? Wer war der Petent, der um diesen Ablass gebeten hatte, wer der Vermittler am päpstlichen Hofe? Zu welchen Bedingungen wurde überhaupt dieser Ablass gewährt?

 

Nur wenn dem an solchen Fragen Interessierten die Originalurkunde in der lateinischen Originalfassung und – für den des Lateinischen Unkundigen – eine kompetente deutsche Übersetzung vorläge, so meinten wir, könnten vielleicht Antworten auf diese Fragen gefunden werden. Historikerkollegen und Interessenten bestärkten mich, nach dem Verbleib der Originalurkunden zu forschen. Und es gelang ein Glücksfund ! Mit Hilfe der bei Apfelstedt, Bau-und Kunstdenkmäler,2, S.73 genannten Signatur waren die Archivare des Thüringischen Staatsarchivs Rudolstadt in der Lage, die Originalurkunde von 1353 samt ihrem Anhang unversehrt im Bestand ihres Archivs aufzufinden. Dankenswerterweise wurde uns im dortigen Lesesaal das wertvolle Pergament zu detaillierter Entzifferung vorgelegt. Bestärkt durch den Vorsitzenden und Mitglieder des Arnstädter Geschichtsvereins, und durch Herrn Dr.Grandke vom Thüringischen Staatsarchiv Rudolstadt entschloss ich mich zu der vorliegenden textkritischen Edition mit Übersetzung, die beide meines Wissens bisher noch nicht vorliegen. Umfassende sachbezogene Anmerkungen sollen daher diese Ausgabe ergänzen.

3. Die äußere Form, Größe, Erhaltungszustand und Schrift

 

Der Avignoner Ablassbrief wie auch das erzbischöfliche Bestätigungsschreiben aus der Erfurter Kanzlei sind auf gut erhaltenem Pergament geschrieben.

 

Die Größe der Ablassurkunde beträgt – bei eingeschlagener unterer Umschlagfalte, der Plica, – 67,5 cm (Breite) zu 45,8 (Höhe), die des Anhanges - ebenfalls bei eingeschlagener Plica gemessen – 22,5 cm (Breite) und 10,5 cm (Höhe).

 

Die Proportion Breite zu Höhe beträgt also etwa 2:1, was dem Mittelwert der Ablassurkunden der Avignoner Zeit (1309 bis 1377) entspricht. Die Plica der Ablassurkunde ist 5,6 bis 5,7 cm breit, die es Anhanges etwa 2,3 cm.

 

Beide Urkunden bedienen sich der Schrift der sogenannten kurialen (gotischen) Minuskel. Der Schriftspiegel der Ablassurkunde zeigt eine sorgfältige, klare Handschrift ohne Schnörkel, zieht allerdings die Buchstaben stark zusammen, so dass die Lesbarkeit erschwert wird. Satzanfänge und bedeutende Wörter in Großbuchstaben sind mit roter Tinte verstärkt. Die Initiale „U“ und die ersten drei Wörter sind unter Verwendung roter Farbe, Sperrung und durch kleine Ornamente und geschlängelte Linien kunstvoll gestaltet und hervorgehoben.

 

Die Erfurter Bestätigungsurkunde verrät ebenfalls eine sorgfältige, geübte Hand, die eine kunstvoll durch Schleifen und Schnörkel gestaltete Schrift hervorbringt.

 

Allerdings ragen die hochgezogenen Buchstaben „f“ und „s“ gelegentlich in die obere oder untere Zeile hinein und beeinträchtigen so ein flüssiges Lesen.

 

 

4. Bemerkungen zur Transkription und Übersetzung

 

Für die Transkription erschwerend erweisen sich die zahllosen in der damaligen Zeit durchaus üblichen Abkürzungen. Dies trifft besonders bei den p - Doppeldeutigkeiten („per“ oder „pro“) sowie bei der Verkürzung und Weglassung einer Fülle von Endungen, die für das sprachlich-grammatische Verständnis des Latein notwendigerweise ergänzt werden mussten. Ich war ferner bemüht, die Schreibweise des mittelalterlichen Lateins zu bewahren. So wird „c“ vor vokalischen Ausgängen in den Wörtern beibehalten, bei denen im klassischen Latein „t“ steht (z.B. invencionis statt inventionis, sperancium statt sperantium). Auch wird das damals verwendete „e“ statt „ae“ in den Kasus der a-Deklination geschrieben (z.B. littere statt litterae, ecclesie statt ecclesiae), ferner auch bei der Vorsilbe prae- (z.B. presentes für praesentes). Alle anderen Wörter entsprechen dem klassischen Latein.

 

Die Übersetzung musste bei langen Satzperioden dem Stil und der Lesbarkeit des Deutschen entsprechend übersichtlich gestaltet werden.

 

 

5. Der Originaltext der Urkunde von 1353

 

Universis (8) ------- # ------- Sancte ------- # # ------- Matris .. --# ecclesie filiis, ad quos presentes littere pervenerint. Nos miseracione divina: Petrus Surrentinensis, Jacobus neapotrensis Archiepiscopi, Anancius Xanchiensis, Franciscus vrehensis, Johannes Tribuniensis, Augustinus destillariensis,Johannes Ternopolensis, Adam perpernensis, Petrus ziensis, Nitardus termopolensis, Gregorius Salunensis, Johannes Draconariensis Episcopi Salutem in domino sempiternam. Splendor paterni luminis, qui sua mundum ineffabuli illuminat claritate, pia vota fidelium de sua clementissima maiestate sperancium tunc praecipue favore benigno prosequitur, cum devota ipsorum humilitas Sanctorum meritis et precibus adiuvetur.

 

Cupientes igitur ut ecclesia parochialis Sancti Nicholai in Oberndorf, Maguntinensis dioceseos, congruis honoribus frequentetur et a Christi fidelibus iugiter veneretur, omnibus vere paenitentibus et confessis, qui ad dictam ecclesiam in singulis sui patroni festivitatibus et in omnibus aliis infra scriptis, videlicet Natalis Domini, circumcisionis, epiphanie, parasceves, pasche, Ascensionis, pentecostes, trinitatis, corporis Christi, Invencionis et exaltacionis sancte crucis, in singulis festis Beate Marie virginis, Sancti Michaelis Archangeli, Natalis et decolacionis sancti Johannis Baptiste, in singulis festis apostolorum et evangelistarum, in festo omnium sanctorum, in comemoracione animarum, in die dedicacionis ipsius ecclesie sanctorumque Stephani, Laurencii, Blasii, Nicholai sanctarumque Marie Magdalene, Katharine, Margarete, Lucie et per octavas omnium festivitatum predictarum deo habentium, Singulisque diebus dominicis ac sabatis totius anni causa devocionis, oracionis aut peregrinacionis accesserint. Seu qui missis, praedicacionibus matutinis, vesperis, exequiis mortuorum et sepulturis aut aliis divinis officiis ibidem interfuerint, Aut corpus vel oleum sacrum cum infirmis portentur, secuti fuerint, Aut qui in serotina pulsacione campane flexis genibus ter ave maria dixerint. Necnon qui ad fabricam luminaria et ornamenta dicte ecclesie manus porrexerint adiutrices. Aut qui in eorum testamentis vel extra aurum, argentum, vestimenta, libros, calices aut quaevis alia dicte ecclesie necessaria donaverint, legaverint seu donari vel legari procuraverint. Seu qui pro salubri statu Friderici de Lengefelt, plebani ecclesie praedicte, una cum filiabus ecclesie praedicte, videlicet in Sygelbach et in minori Dornheim, dicte Maguntinensis Dioceseos, dum vixerit, vel pro anima eiusdem, cum ab hac luce transmigraverit, preces deo porrexerint. Quotiensumque, quandorumcumque et ubicumque premisa vel aliquod premissorum devote fecerint, de omnipotentis dei misericordia et beatorum petri et pauli apostolorum eius auctoritate confisi singuli nostrum XL dies indulgenciarum de iniunctis eis penitenciis misericorditer in domino relaxamus, Dummodo diocesanis voluntas ad id accesserit et consensus. In cuique rei testimonium presentibus litteris Sigilla nostra apposuimus. Datum Avinione II. die Mensis Junii Anno Quinquagesimo Tercio et pontificatus Innocencii………………. Pape Sexti Anno primo.

 

 

6. Übersetzung

 

An alle Kinder der Heiligen Mutter Kirche, zu denen der hier vorliegende Brief gelangt: Durch die Gnade Gottes entbieten wir Euch unseren immerwährenden Heilsgruß im Herrn, wir , die Erzbischöfe Petrus von Sorrent, Jakobus von Neupatras, und die Bischöfe von Xanthia, Vregen, Trebinje, Destillarien, die Bischhöfe von Tirnowo, von Perperene, Keos, Salona und Johannes von Dragonara.

 

Der Glanz des väterlichen Lichtes, der mit seiner unaussprechlichen Helligkeit die Welt erleuchtet, begleitet die frommen Gebete der Gläubigen, die auf seine Herrlichkeit hoffen, mit seiner gütigen Gnade.

In dem Wunsche, dass die Pfarrkirche Sankt Nikolai in Oberndorf, der Mainzer Diözese zugehörig, in angemessener Verehrung häufig besucht und von den gläubigen Christen fortdauernd verehrt werde, gewähren wir allen, die in wahrhaftiger Reue und zur Sündenbeichte zu der genannten Kirche kommen, einen 40-tägigen Ablass an den einzelnen Festtagen ihres Kirchenpatrons und an allen anderen unten beschriebenen Festtagen,

 

nämlich:

der Geburt des Herrn, der Beschneidung, an der Erscheinung des Herrn, an Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Trinitatis, Fronleichnam, Auffindung und Erhöhung des Heiligen Kreuzes, an den jeweiligen Festen der Seligen Jungfrau Maria, des Heiligen Erzengels Michael, der Geburt und Enthauptung des Heiligen Johannes des Täufers, an den jeweiligen Festen der Apostel und Evangelisten, an Allerheiligen, Allerseelen, am Tag der Kirchweihe selbst - und der Heiligen Stephanus, Laurentius, Blasius, Nikolaus und der Heiligen Maria Magdalena, Katharina, Margareta, Lucia und während des achttägigen Zeitraumes aller an den vorgenannten Festen gehaltenen Gottesdienste.

 

Weiterhin (gewähren wir einen solchen 40-tägigen Ablass) an den Sonntagen und Samstagen des ganzen Jahres für diejenigen, die wegen einer Andacht, einer Predigt oder einer Pilgerreise kommen, oder für die, die an den morgendlichen und abendlichen Messen und Predigten, an Leichenbegängnissen, Bestattungen oder anderen Gottesdiensten ebendaselbst teilnehmen, oder die folgen, wenn der Leib Christi oder das heilige Öl von den Ministranten zu den Kranken getragen wird, oder die beim abendlichen Glockenläuten kniend drei Ave Maria sprechen.

 

Und auch denen, die bei der Herstellung der Lichter und der Ausschmückung der genannten Kirche helfend Hand anlegen. Oder denen, die in ihren Testamenten oder auch außerhalb davon Gold, Silber, Kleidung, Bücher, Kelche oder beliebige andere für die genannten Kirche notwendigen Dinge schenken, als Vermächtnis hinterlassen oder eine derartige Schenkung oder Vermächtnis veranlassen.

 

Ebenso (gewähren wir einen solchen 40-tägigen Ablass) denen, die für den Gesundheitszustand Friedrichs von Lengefelt (28), des Pfarrers der genannten Kirche mit ihren Filialkirchen, wie in Sygelbach und Minor Dornheim zugehörig, solange er lebt, beten oder, wenn er vom Licht des Diesseits geschieden ist, für seine Seele Gebete verrichten..

 

Wie oft, wann und wo auch immer sie die genannten Voraussetzungen oder irgendeine dieser Voraussetzungen in frommer Weise erfüllt haben, gewähren wir, jeder einzelne von uns, im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und auf die Autorität der seligen Apostel Petrus und Paulus barmherzig im Herrn einen 40-tägigen Ablass für die ihnen auferlegten Bußen.

 

Zum Beweis einer jeden Sache haben wir dem vorliegenden Brief unser Siegel hinzugefügt.

 

Gegeben in Avignon am 2.Tag des Monats Juni im Jahre 1353 und im ersten Jahr des Pontifikates des Papstes Innocens VI.

7. Die Urkunde von 1356 zur Bestätigung des Ablassbriefes

 

Gerlacus, dei gracia sancte maguntinensis sedis Archiepiscopus, sacri Imperii per Germaniam Archicancellarius, universis Christi fidelibus, ad quos presentes littere pervenerint, salutem in domino sempiternam. Cum vicarii fratres nostri Petrus Surrentinensis, Jacobus Neapotrensis Archiepiscopi, Anancius Xanticiensis et alii episcopi supra dicti omnibus vere penitentibus et contritis, qui ad ecclesiam

 

parochialem in Oberndorf, nostre dyoceseos, in ipsius sancti et in eiusdem ecclesie dedicacione et multis aliis festivitatibus in ipsorum litteris comprehensis causa devocionis accesserint, indulgencias concesserint, videlicet singuli eorum singulas quadragenas dummodo ad id nostra voluntas accedet et consensus, Nos pie intencionis ducti proposito dictas indulgencias ratas habentes atque gratas easdem auctoritate nostra ordinaria et ex certa sentencia confirmamus. Insuper nos de omnipotentis dei misericordia et beatorum Petri et Pauli apostolorum ac beati Martini patroni nostri meritis confisi omnibus ad dictam ecclesiam in dictis festivitatibus causa devocionis accedentibus quadraginta dies de inunctis eis penitenciis misericorditer in domino relaxamus. Datum Erfordie IX.Calendis februarii Anno Domini millesimo trecentesimo quinquagesimo sexto.

 

 

Übersetzung der Bestätigungsurkunde

 

Wir, Gerlach, von Gottes Gnaden Erzbischof des Heiligen Stuhles zu Mainz, Erzkanzler des Heiligen Reiches in deutschen Landen entbieten allen gläubigen Christen, zu denen der hier vorliegende Brief gelangen wird, unseren immerwährenden Heilsgruß im Herrn. Unsere Brüder im Amt, die Erzbischöfe Petrus von Sorrent, Jacobus von Neupatras sowie Anancius von Xanthia und die anderen oben genannten Bischöfe haben für alle, die wahrhaft bußfertig und reumütig zu der zu unserer Diözese gehörenden Pfarrkirche zu Oberndorf am Fest des Kirchenheiligen und der Kirchweihe selbst sowie an vielen Festtagen, wie sie in deren Brief aufgeführt sind, wegen einer Andacht kommen, einen Ablass gewährt, und zwar jeder von ihnen für jeweils 40 Tage, sofern dazu unsere Übereinstimmung und Einwilligung erfolgt. Veranlasst durch den Beschluss dieses frommen Vorhabens, und weil wir den genannten Ablass für wert und gültig erachten, bestätigen wir denselben kraft der uns übertragenen Autorität wie auch unseres entschiedenen Urteils. Darüber hinaus verkünden wir in der Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und im Vertrauen auf die Verdienste der seligen Apostel Petrus und Paulus und unseres Patrons, des seligen Martinus, für alle, die an den genannten Festtagen wegen der Andacht zu der genannten Kirche kommen, hinsichtlich der ihnen auferlegten Bußen, barmherzig im Herrn, einen 40-tägigen Ablass.

 

Gegeben in Erfurt am 24. Januar im Jahre des Herrn 1356.

 

 

8. Unser Video zur Geschichte des Ablassbriefes

 

Dass für die romanische Kirche St.Nicolai in Oberndorf bei Arnstadt einst ein Ablassbrief am päpstlichen Stuhl ausgestellt worden war, ist nicht unbekannt. Erfahren Sie hier die ganze Geschichte über diesen Ablassbrief.

 

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